BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18

28.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

21. November 2019

in der Grundbuchsache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1


Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.


BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18 - OLG Köln, AG Brühl


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Brühl - Grundbuchamt - vom 2. März 2018 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechts-beschwerdeverfahren beträgt 250.000 €.

Gründe:

[1] I. Das beteiligte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im Folgenden: Finanzamt) führt ein Ermittlungsverfahren gegen H. S. wegen Steuerverkürzung. In diesem Verfahren ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 26. Januar 2018 den Vermögensarrest über 960.000 € in das Vermögen der R. H. an. Am 9. Februar 2018 hat das Finanzamt bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt, an dem im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstück von R. H. eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 250.000 € und ein Veräußerungsverbot einzutragen. Eine Ausfertigung des Arrestbeschlusses war dem Antrag nicht beigefügt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts war erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Finanzamt seinen Eintragungsantrag weiter.

[2] II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die vollstreckungs- und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung nicht vollständig erfüllt, weil der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Januar 2018 nicht in ordnungsgemäßer Form eingereicht worden sei. Zwar habe das Grundbuchamt im Rahmen des § 38 GBO nur zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung des Ersuchens abstrakt berechtigt sei, das Ersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die nicht durch das Ersuchen ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben seien. Einem auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichteten Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung müssten aber die "Originalunterlagen" beigefügt werden. Denn für die Vollstreckung von Steuerbescheiden regele § 322 Abs. 3 Satz 3 AO ausdrücklich, dass der Vollstreckungsantrag das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestätige und das Vollstreckungsgericht bzw. das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen hätten. Eine entsprechende Vorschrift gebe es für die Eintragung einer Sicherungshypothek in einem Steuerstrafverfahren nicht.

[3] III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 78 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.

[4] 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ordnet das Beschwerdegericht den Antrag des Finanzamts auf Eintragung der Sicherungshypothek und des Veräußerungsverbots als Ersuchen einer Behörde im Sinne von § 38 GBO ein. Diese Bestimmung regelt, dass in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde erfolgt.

[5] a) In Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten nimmt die Finanzbehörde - hier das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) - unter den in § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO näher geregelten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Ist die Annahme begründet, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz (§ 73c i.V.m. §§ 73 ff. StGB) vorliegen, kann bzw. soll zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 StPO), und zwar durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Finanzbehörde (§ 111j Abs. 1 Satz 1 u. 2 StPO). Durch den Vermögensarrest wird der mit Erlangung des strafrechtswidrigen Vermögensvorteils entstandene und fällige "quasi-bereicherungsrechtliche" Anspruch des Staates gesichert (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86; BGH, Beschluss vom 14. Novem-

ber 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305 Rn. 15). Schuldner eines solchen Anspruchs kann auch ein anderer sein, der nicht Täter oder Teilnehmer ist (§ 73b StGB). Der Vermögensarrest in ein Grundstück wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt (§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 932 ZPO), die die Wirkung eines (ebenfalls einzutragenden) Veräußerungsverbots gemäß § 136 BGB hat (§ 111f Abs. 4, § 111h Abs. 1 StPO).

[6] b) Ist - wie hier - der Vermögensarrest angeordnet worden, wird er gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Finanzbehörde vollzogen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Finanzbehörde im Sinne von § 38 GBO befugt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek und eines Veräußerungsverbots zu ersuchen (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154 f.; OLG München, FGPrax 2018, 68, 70; BeckOK StPO/Huber [1.10.2019], § 111k Rn. 2; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 2; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 5. Aufl., S. 161).

[7] aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Anwendbarkeit von § 38 GBO die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend; demgegenüber kommt dem genauen Wortlaut der Norm, aus der die Befugnis abgeleitet wird, nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 143 f.). Zwar kann § 38 GBO ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, wie es etwa für die Vollstreckung von Steuerbescheiden in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen § 322 Abs. 3 Satz 4 AO vorgesehen ist. Umgekehrt ist ein Behördenersuchen aber nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die maßgebliche Norm weder auf § 38 GBO verweist noch das Wort "Ersuchen" verwendet.

[8] bb) Daran gemessen ergibt sich aus der in § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen Finanzbehörde und Grundbuchamt, dass der Eintragungsantrag als Ersuchen im Sinne von § 38 GBO anzusehen ist. Denn die Finanzbehörde vollzieht den Vermögensarrest. Der Begriff des Vollzugs geht über eine bloße Zuständigkeitsregelung hinaus (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155). Das entspricht in einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten den Aufgaben der Finanzbehörde, die u.a. die strafrechtliche Vermögensabschöpfung sichern muss. Dazu prüft sie zunächst, ob die in den §§ 73 ff. StGB geregelten Voraussetzungen des (Wert-

ersatz-)Einziehungsanspruchs vorliegen. Ist dies der Fall, kann (bzw. soll) die Finanzbehörde nach Maßgabe von § 111e Abs. 1 StPO eine Arrestanordnung bei Gericht beantragen oder diese bei Gefahr im Verzug selbst erlassen (§ 111j Abs. 1 Satz 2 StPO) und später die gerichtliche Bestätigung herbeiführen (§ 111j Abs. 2 Satz 1 StPO). Sodann wird der Vermögensarrest durch die Finanzbehörde vollzogen (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Finanzbehörde - wie bei der Vollstreckung von Steuerbescheiden - Herrin des Verfahrens und die Einschaltung des Grundbuchamts nur rechtstechnisch bedingt ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz die Eintragung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als Entscheidung des Grundbuchamts (§ 71 GBO), sondern als Maßnahme der Vollziehung (§ 111k Abs. 3 StPO) einordnet; infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. OLG Jena, NJW 2012, 692; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111k Rn. 8).

[9] cc) Ein solches Verständnis des § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Die bis zum 30. Juni 2017 geltende, in § 111f Abs. 2 Satz 1 StPO aF enthaltene Vorgängervorschrift regelte nämlich noch ausdrücklich, dass die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt werden. Die Neufassung durch den seit dem 1. Juli 2017 geltenden § 111k Abs. 1 StPO sollte daran nichts ändern, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften bzw. der Finanzbehörden ausweiten (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 82; OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155).

[10] 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach es für die Eintragung der Vorlage des "Originals" (also einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift, näher KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 37 Rn. 6) des Arrestbeschlusses bedarf. Ersucht die Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.

[11] a) Bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO ist die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts beschränkt. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (hier nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO), ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (siehe § 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 357 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, NJW-RR 2013, 526 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 14).

[12] b) Beantragt das Finanzamt gemäß § 38 GBO die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen, so ist der Rechtsprechung des Senats zufolge die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich, ebenso wenig die Vorlage eines Leistungsgebots (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 142 ff. zu § 372 RAbgO). Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Grundbuchamt zwar, da es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396). Aber die Voraussetzungen der Steuerbeitreibung haben die Finanzämter selbst zu schaffen und tragen dafür die volle Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, aaO S. 145); infolgedessen hat das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen.

[13] c) Es verhält sich nicht anders, wenn die Finanzbehörde - wie hier - als Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug eines gemäß § 111e StPO angeordneten Vermögensarrests ersucht.

[14] aa) Grundlage der Vollstreckung ist hier die Anordnung des Vermögensarrests. Diese muss dem Ersuchen jedoch nicht beigefügt werden (so auch OLG Hamm, FGPrax 2018, 154, 155; Bauer in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 38 Rn. 83; Deimann, RpflegStud 2008, 65; Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 5. Aufl., S. 162). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Ansicht (ebenso ohne nähere Begründung OLG Celle, FGPrax 2018, 102, 103 und Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 18 W 54/17, juris Rn. 18 zu § 324 Abs. 2 AO) ist unzutreffend. Denn bei einem Behördenersuchen hat nicht das Grundbuchamt, sondern die ersuchende Behörde die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Demzufolge ist die Arrestanordnung bei einem Behördenersuchen nicht von der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts umfasst, und ihre Vorlage ist infolgedessen nicht veranlasst; erfolgt sie gleichwohl, dient dies allein der Information des Grundbuchamts (vgl. Deimann, RpflegStud 2008, 65). Mit anderen Worten erfolgt die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 38 GBO aus Sicht des Grundbuchamts nicht auf Grund der Arrestanordnung, sondern "auf Grund des Ersuchens" (vgl. KG, JFG 11, 325, 326 f.). Das dient der schlichten Aufgabenteilung zwischen staatlichen Stellen, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), und der Vermeidung doppelter Prüfungen.

[15] bb) Aus dem von dem Beschwerdegericht zur Begründung herangezogenen § 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort wird zwar - anders als in § 111k StPO - ausdrücklich geregelt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht der Beurteilung des Grundbuchamts unterliegen, und dass Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek Ersuchen im Sinne von § 38 GBO sind. Das erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts weiter reicht, wenn eine Norm (wie § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO) einer Behörde die Befugnis im Sinne von § 38 GBO ohne klarstellende Regelung der damit verbundenen Rechtsfolgen verleiht. In der Sache gibt es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, keinen Grund dafür, die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Forderungen, die das Finanzamt selbst festgesetzt hat, von der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts auszunehmen (§ 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO), nicht aber solche Sicherungsmaßnahmen, die die Finanzbehörde auf der Grundlage eines (in aller Regel durch das Gericht angeordneten) strafprozessualen Vermögensarrests in einer Steuerstrafsache vollziehen will. Nichts anderes gilt schließlich für Arrestanordnungen, die die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen herbeiführt und gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO vollzieht; hier liegt es ohnehin fern, die Prüfungspflichten des Grundbuchamts im Umkehrschluss zu der abgabenrechtlichen Verfahrensregelung in § 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO auszuweiten.

[16] d) Der Rechtsschutz des von der Eintragung betroffenen Eigentümers wird durch die beschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts nicht beeinträchtigt. Zunächst hat das Finanzamt sicherzustellen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen kann der Eigentümer strafprozessuale Rechtsbehelfe ergreifen (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 41/14, NJW-RR 2017, 299 Rn. 12).

[17] IV. 1. Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und der Beschluss des Grundbuchamts aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über das Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt zurückzuverweisen, das den Vollzug der Eintragung nicht aus den in dem Beschluss des Beschwerdegerichts genannten Gründen verweigern darf.

[18] 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders als das Grundbuchamt gemeint hat - eine Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, nicht erforderlich ist, weil § 322 Abs. 3 Satz 2 AO auf einen strafprozessualen Vermögensarrest gemäß § 111e StPO nicht anwendbar ist. Auch im Übrigen sind Mängel des Ersuchens nicht ersichtlich; auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts wird Bezug genommen. Insbesondere ist der von dem Grundbuchamt zu prüfende (vgl. BeckOK GBO/Zeiser [1.6.2019], § 38 Rn. 10 a.E.) Grundsatz der Voreintragung gemäß § 39 GBO nach dem Inhalt des Ersuchens gewahrt. Ob die Arrestanordnung angesichts des Zeitablaufs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weiterhin vollzogen werden kann, hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Finanzamt zu prüfen. Der Eigentümerin stehen auch insoweit ggf. strafprozessuale Rechtsmittel zur Verfügung.

[19] V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

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