ZfIR 2018, 277

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtGBO § 71 Abs. 2 Satz 1, 2; BGB § 894Zulässige und unzulässige Rechtsmittel des sich gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch wendenden Beschwerdeführers GBO§ 71 BGB§ 894 BGH, Beschl. v. 07.12.2017 – V ZB 59/17 (OLG München)BGHBeschl.7.12.2017V ZB 59/17OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist.
2. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, um die Wiedereintragung des früheren Eigentümers zu erreichen, ist die Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
3. Macht der Beschwerdeführer geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht in analoger Anwendung von § 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen (insoweit Bestätigung des Senatsurt. v. 17. 6. 2005 – V ZR 78/04, NJW 2005, 2983); infolgedessen kann er mit der gegen die Eintragung gerichteten Beschwerde nicht gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, einen Amtswiderspruch einzutragen.

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