ZfIR 2017, 813

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 AufsätzeMatthias Becker*

Insolvenz des Grundstückseigentümers nach Anordnung der Zwangsversteigerung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers lässt eine Beschlagnahme des Grundstücks unberührt, die zuvor durch Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger kann das Versteigerungsverfahren auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens betreiben, wenn ihm ein Absonderungsrecht zusteht (§ 49 InsO, § 10 Abs. 1 ZVG). Anhand praktischer Beispiele behandelt der Beitrag die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf das bereits anhängige Versteigerungsverfahren.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Absonderungsrecht des betreibenden Gläubigers
    • 1. Beschlagnahme zugunsten des persönlichen Gläubigers
    • 2. Beschlagnahme und Rückschlagsperre
    • 3. Aufhebung des Anordnungsbeschlusses
  • III. Auswirkungen auf das Versteigerungsverfahren
    • 1. Insolvenzverwalter als Beteiligter
    • 2. Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter?
    • 3. Exkurs: Anordnung während des Eröffnungsverfahrens
    • 4. Einstweilige Einstellung nach § 31d ZVG
  • IV. Zwangshypothek und Rückschlagsperre
    • 1. Schwebende Unwirksamkeit
    • 2. Folgen für die Zwangsversteigerung
  • V. Freigabe durch den Insolvenzverwalter
    • 1. Wirksamwerden der Freigabe
    • 2. Allgemeine Wirkungen
    • 3. Wiederaufleben schwebend unwirksamer Zwangshypotheken
    • 4. Berücksichtigung im Versteigerungsverfahren?
      • 4.1 Löschung des Insolvenzvermerks
      • 4.2 Unterbleiben der Löschung
    • 5. Nicht valutierende Grundschuld nach Freigabe und Zuschlag
  • VI. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Professor an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Bad Münstereifel. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 25. 9. 2017 anlässlich des 14. Heilbronner Rechtstags des BDR Landesverband Baden-Württemberg gehalten hat.

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