ZfIR 2016, 302

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeMatthias Becker*

Teilungsversteigerung auf Antrag gesetzlicher Vertreter – gerichtliche Genehmigung nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG

Der Vormund oder der Betreuer eines Miteigentümers kann die Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG nur mit gerichtlicher Genehmigung stellen. Die Praxis zeigt, dass sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auch für andere gesetzliche Vertreter stellen kann, etwa für den Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben eines Miteigentümers. Anhand von praktischen Fällen behandelt der Beitrag die Vertretungsmacht des jeweiligen gesetzlichen Vertreters und die Besonderheiten des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem FamFG, das auf die Genehmigung von Rechtsgeschäften zugeschnitten ist. Es wird geklärt, ob die Regeln über die Genehmigung von Rechtsgeschäften auch auf die Genehmigung nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG anzuwenden sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Antrag des gesetzlichen Vertreters
    • 1. Eltern
      • 1.1 Vertretungsausschluss
      • 1.2 Verfügungsbeschränkung analog § 1365 BGB
    • 2. Vormund
    • 3. Betreuer
    • 4. Nachlasspfleger
  • III. Gerichtliche Genehmigung nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG
    • 1. Anwendungsbereich
      • 1.1 Zweck der Genehmigungsbedürftigkeit
      • 1.2 Antrag des Nachlasspflegers?
      • 1.3 Antrag der Eltern?
    • 2. Gerichtliche Zuständigkeiten
    • 3. Genehmigungsfähigkeit
    • 4. Genehmigungsverfahren
      • 4.1 Anhörungen
      • 4.2 Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand
      • 4.3 Entscheidung durch Beschluss
      • 4.4 Bekanntgabe und Wirksamkeit des Beschlusses
      • ZfIR 2016, 303
      • 4.5 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
      • 4.6 „Vergessene“ Beteiligte
    • 5. Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht
    • 6. Reichweite der Genehmigung
  • IV. Rechtsgeschäfte anlässlich der Erlösverteilung
    • 1. Einigung über die Erlösverteilung
    • 2. Empfang des Erlösanteils
  • V. Zusammenfassung
*
*)
Prof. Dr. iur., Professor an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel.

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