ZfIR 2012, 324

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 891; GBO §§ 19, 22, 71 Abs. 1, 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2Jeden Zweifel ausschließender Nachweis für nicht erfolgte Aufladung einer Vormerkung erforderlich (Unrichtigskeitsnachweis)BGB§ 891GBO§ 19GBO§ 22GBO§ 71GBO§ 78OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2012 – 3 W 146/11 (AG Bingen am Rhein)OLG ZweibrückenBeschl.8.3.20123 W 146/11AG Bingen am Rhein

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO).
2. Gemäß § 22 GBO ist eine Berichtigung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung möglich, sofern in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Nachweis geführt wird, dass die wirkliche Rechtslage mit dem Inhalt des Grundbuchs deshalb nicht übereinstimmt, weil der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung nicht mehr besteht und auch nicht mehr entstehen kann, so dass die ursprünglich zu Recht eingetragene Auflassungsvormerkung das Grundbuch unrichtig macht (BayObLG ZIR 1997, 32 = NJW-RR 1997, 590; OLG Düsseldorf RNotZ 2011, 295; Senat Rpfleger 2005, 597). Alleine aus dem Nachweis, dass der dem Inhalt der Grundakten zufolge gesicherte Anspruch nicht (mehr) besteht, folgt nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs.

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