ZfIR 2011, 341

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 823 Abs. 1, § 906 Abs. 2 Satz 263. Erneuerung fünf Jahre alter Tapete als Sowiesokosten bei Renovierung (Schadensersatz) nach WasserschadenOLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2010 – 2 U 209/10 (LG Trier)OLG KoblenzBeschl.23.12.20102 U 209/10LG Trier

Leitsatz des Gerichts:

Sind aufgrund von Wasserschäden, hervorgerufen durch eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung einer neu errichteten Kellerdecke und Anschlussfuge des angrenzenden Mauerwerks des Nachbargebäudes, Tapezierabreiten erforderlich, die nicht nur die beeinträchtigte Giebelwand, sondern die angrenzenden Räume betreffen, muss sich der Geschädigte bei fünf bis sechs Jahren alten Tapeten Sowiesokosten anrechnen lassen.

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