ZfIR 2010, 334

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 249 Abs. 2 Satz 2, § 634 Nr. 4, §§ 636, 28072. Zuerkennung von Umsatzsteuer auch ohne tatsächliche Durchführung der Mängelbeseitigung beim WerkvertragOLG Celle, Beschl. v. 18.01.2010 – 7 U 201/09 (LG Stade)OLG CelleBeschl.18.1.20107 U 201/09LG Stade

Leitsatz des Gerichts:

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der die Geltendmachung von Umsatzsteuer nur zulässt, sofern sie tatsächlich angefallen, in der Regel also die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist, gilt entsprechend dem Wortlaut nur für Fälle der Sachbeschädigung, nicht aber für vertragliche Ansprüche im Werkvertragsrecht. Verlangt der Bauherr daher nach § 634 Nr. 4 BGB die durch Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten ermittelten Sanierungskosten als Schadensersatz, kann er, sofern er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer beanspruchen.

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