ZfIR 2015, 272
Leitsätze der Redaktion:
1. Wird der auf einem Grundstück als öffentliche Last ruhende geforderte Abwasserbeitrag durch die aufschiebende Wirkung einer Klage akut vom Rangverlust bedroht, da es nicht möglich wäre, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des Grundstücks zu erwirken, kann die ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung der Klage erfolgen.
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