ZfIR 2016, 170

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeStefan K. Lohn* / Philipp Schott**

Die Schriftformheilungsklauseln in der Rechtsdogmatik des § 550 BGB – Allheilmittel oder Quacksalberei?

Schon seit Einführung des BGB gibt es das Schriftformerfordernis für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Doch trotz ihres über hundertjährigen Bestehens hat die Regelung, die vorrangig einen potentiellen Erwerber vor intransparenten Mietverträgen schützen soll, nicht an Aktualität verloren. Auch nach der „Auflockerung“ der Schriftform durch die Rechtsprechung des BGH verbleiben zahlreiche praktische Fallstricke, die unerwünschte Ergebnisse und kostspielige Prozesse zur Folge haben können. Die Kautelarpraxis versucht, den sich aus dem Schriftformerfordernis ergebenden Risiken durch sogenannte Schriftformheilungsklauseln zu begegnen. Wirksamkeit und Reichweite solcher Schriftformheilungsklauseln sind in der Praxis jedoch umstritten; eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht weiter aus. Anknüpfend an die jüngere ober und höchstrichterliche Rechtsprechung versuchen die Autoren daher eine dogmatische Einordnung von Schriftformheilungsklauseln in verschiedenen Fallkonstellationen.
ZfIR 2016, 171

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Wirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien
  • III. Wirkung der Schriftformheilungsklausel bei Eintritt eines Grundstückserwerbers
    • 1. Bindung des Grundstückserwerbers an Schriftformheilungsklausel?
    • 2. Bindung des Bestandsmieters an Schriftformheilungsklausel?
  • IV. Eintritt eines neuen Mieters durch Mieterwechsel
    • 1. Bindung des neu eintretenden Mieters an Schriftformheilungsklausel
    • 2. Bindung des Vermieters an Schriftformheilungsklausel?
  • V. Fazit
*
*)
Dr. iur., LL.M. (East Anglia), Rechtsanwalt, Praxisgruppe Litigation & Dispute Resolution – Clifford Chance, Düsseldorf.
**
**)
Rechtsanwalt, Praxisgruppe Real Estate – Clifford Chance, Düsseldorf.

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