ZfIR 2014, 186

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBBerG § 9 Abs. 1, 5 und 9; SachenR-DV § 4 Abs. 3 Satz 2Keine Einrichtung eines sog. Schutzstreifens auf dem von öffentlicher Wasserleitung betroffenen GrundstückGBBerG§ 9SachenR-DV§ 4OLG Dresden, Urt. v. 19.11.2013 – 9 U 1408/13 (LG Bautzen)OLG DresdenUrt.19.11.20139 U 1408/13LG Bautzen

Leitsätze der Redaktion:

1. Für den Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung kann das Versorgungsunternehmen an einem Grundstück, das von der Leitung in Anspruch genommen wird, keinen sog. Schutzstreifen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV geltend machen.
2. § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV enthält eine auf Energieanlagen zugeschnittene und auf diese beschränkte Sonderregelung; eine anloge Anwendung bei wasserwirtschaflichen Anlagen kommt nicht in Betracht.
3. Eine in diesem Fall zu Gunsten des Versorgungunternehmens eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.

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