ZfIR 2020, 214

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtHOAI 2009 § 7; RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1 Satz 2 lit. g, Abs. 3; AEUV Art. 4941. Keine Anwendung der Mindestsatzregelungen auch der HOAI 2009/Berufung des Auftraggebers auf Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit HOAI 2009§ 7 RL 2006/123/EGArt. 15 AEUVArt. 49 ZfIR 2020, 215 OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2020 – I-21 U 21/19 (nicht rechtskräftig; LG Wuppertal)OLG DüsseldorfUrt.28.1.2020I-21 U 21/19nicht rechtskräftigLG Wuppertal

Leitsätze des Gerichts:

1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.
2. Die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 4. 7. 2019 – Rs C-377/17, nach der die Mindestsätze der HOAI 2013 gegen Art. 15. Abs. 1 Satz 2 lit. g und Abs. 3 RL 2006/123/EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.
3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen RL 2006/123/EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht berufen (Vertikalverhältnis).
4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 RL 2006/123/EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Verstoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.
5. Art 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfalten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.

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