ZfIR 2019, 138

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 307 Abs. 1, 2, § 489 Abs. 1 Nr. 2; UKlaG §§ 1, 3, 4Keine Kündigung eines Bausparvertrags nach 15 Jahren wegen Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen BGB§ 307 BGB§ 489 UKlaG§ 1 UKlaG§ 3 UKlaG§ 4 OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2018 – 17 U 131/17 (nicht rechtskräftig; LG Karlsruhe ZIP 2017, 2192)OLG KarlsruheUrt.12.6.201817 U 131/17nicht rechtskräftigLG KarlsruheZIP 2017, 2192

Leitsatz des Gerichts:

Die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten enthaltene Klausel
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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