ZfIR 2011, 108

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 22, 29 Abs. 1 Satz, § 29 Abs. 1 Satz 2, § 35Offenkundigkeit bei Bezugnahme auf Nachlassakten nur bei Identität von Grundbuchamt und NachlassgerichtGBO§ 22GBO§ 29GBO§ 29GBO§ 35OLG Bremen, Beschl. v. 12.10.2010 – 3 W 14/10 (rechtskräftig)OLG BremenBeschl.12.10.20103 W 14/10rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (hier im Hinblick auf einen eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk) ist bei der Bezugnahme auf Register oder Akten (hier Nachlassakten eines anderen Amtsgerichtes, aus denen sich die Beendigung der Testamentsvollstreckung ergeben soll) eine Offenkundigkeit der Eintragungsvoraussetzung i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dann gegeben, wenn diese Akten bei dem Amtsgericht geführt werden, das auch das Grundbuch führt. Nur in diesem Fall besteht eine Pflicht des Grundbuchamtes die entsprechenden Akten einzusehen und zu prüfen

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