ZfIR 2013, 877
Leitsätze der Redaktion:
1. Der als Mietvorauszahlung vom beklagten Mieter geleistete Baukostenvorschuss an den Vermieter/Schuldner kann dem Grundpfandrechtsgläubiger dann nicht entgegengehalten werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht Unklarheiten über den Einsatz welcher Zahlungen für welche Baumaßnahme bestehen und in rechtlicher Hinsicht der Baukostenzuschuss ohne eine zwischenzeitlich von den Parteien vereinbarte „Aussetzung“ bereits abgewohnt wäre.
2. Eine Abtretung der Mietzinsansprüche seitens des Vermieters/Schuldners führt zu keinem anderen Ergebnis, da die dingliche Pfändung der Grundpfandrechtsgläubigerin Vorrang hat, § 1124 Abs. 2 BGB
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