ZfIR 2012, 872

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 137 Satz 2, § 138 Abs. 1Beschränkungen von Dauer und Umfang schuldrechtlicher Verfügungsverbote (hier: Erhalt des Familiengrundstücks)BGB§ 137BGB§ 138BGH, Urt. v. 06.07.2012 – V ZR 122/11 (OLG Frankfurt/M.)BGHUrt.6.7.2012V ZR 122/11OLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
2. In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann.

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