ZfIR 2013, 745
Leitsätze der Redaktion:
1. Erscheint der Schuldner wegen geltend gemachter Krankheit nicht zu dem vom Zwangsverwalter anberaumten Termin zur Besichtigung des beschlagnahmten Objekts, hat er eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, mindestens muss er aber einen anderen Termin anbieten.
2. Der so dem Zwangsverwalter verweigerte Zutritt und dies sich daraus ergebende Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung führen zu einer Gefährdung des Grundstücksertrags, bei der das Gericht auf Antrag dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben hat.
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