ZfIR 2013, 745

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 149 Abs. 2Räumung des zwangsverwalteten Objekts bei Verweigerung des Zutritts des Zwangsverwalters zu erster BesichtigungZVG§ 149LG Schwerin, Beschl. v. 11.03.2013 – 5 T 227/12 (rechtskräftig; AG Hagenow)LG SchwerinBeschl.11.3.20135 T 227/12rechtskräftigAG Hagenow

Leitsätze der Redaktion:

1. Erscheint der Schuldner wegen geltend gemachter Krankheit nicht zu dem vom Zwangsverwalter anberaumten Termin zur Besichtigung des beschlagnahmten Objekts, hat er eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, mindestens muss er aber einen anderen Termin anbieten.
2. Der so dem Zwangsverwalter verweigerte Zutritt und dies sich daraus ergebende Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung führen zu einer Gefährdung des Grundstücksertrags, bei der das Gericht auf Antrag dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben hat.

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