ZfIR 2017, 78

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrecht EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a14. Zum Wert der Beschwer eines zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme verklagten Wohnungseigentümers EGZPO§ 26 GKG§ 49a BGH, Beschl. v. 17.11.2016 – V ZR 86/16 (LG München I)BGHBeschl.17.11.2016V ZR 86/16LG München I

Leitsätze des Gerichts:

1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gem. § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.
2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.

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