ZfIR 2014, 715
Leitsätze der Redaktion:
1. Schließt der Veräußerer eines mit einem Gebäudekomplex aus Wohn- und Gewerbemieteinheiten bebauten Grundstücks mit dem Erwerber einen Generalmietvertrag ab, nach dem er weiterhin aufgrund des ihm eingeräumten Mietrechts die abgeschlossenen Wohn- und Gewerbemietverträge fortsetzt sowie neu abschließt, gehen die Mietverhältnisse nicht auf den Erwerber über.
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