ZfIR 2008, A 6

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008Aktuell

BGH: Zu Ersatzansprüchen des Eigentümers bei eingeschränkter Nutzung, wegen bergbaubedingter Erderschütterungen

Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Saarland. Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten dort bergbaubedingte Erderschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala auf. Die Schäden am Wohnhaus des Klägers erkannte die Beklagte als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein. Mit der Behauptung, die Nutzungsmöglichkeiten des Hauses seien stark eingeschränkt, wodurch die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde, was zu einer Minderung des Mietwerts von 200 € pro Monat führe, verlangt der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin. Das AG hatte der Klage in einer Höhe von 1 100 € nebst Zinsen stattgegeben. Das LG wies die Berufung des Klägers zurück und auf die Berufung der Beklagten wies es die Klage vollständig ab.
Der V. Senat des BGH hob nun auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (BGH, Urt. v. 19.9.2008 – V ZR 28/08/Vorinstanz: LG Saarbrücken, Urt. v. 17.1.2008 – 11 S 87/07). Nach Ansicht der Bundesrichter enthalten die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG) keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, sondern einen Auffangtatbestand. Sie lassen einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt. Nach dieser Vorschrift könne der Eigentümer, der eine durch die ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dulden muss, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde. Dass die Beeinträchtigung hier nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergbau ausging, hindere die Geltendmachung des Anspruchs nicht; denn die Beklagte ist aufgrund des ihr verliehenen Bergwerkseigentums tätig geworden, für das die Vorschriften über Grundstücke entsprechend gelten.
(Quelle: PM des BGH vom 19.9.2008 – Nr. 177/2008)

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