ZfIR 2012, 641

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1Wohnungseigentumsrechtliche Anforderungen an die Einhaltung von Trittschallschutzvorschriften (DIN 4109)BGB§ 1004WEG§ 14BGH, Urt. v. 01.06.2012 – V ZR 195/11 (LG Braunschweig)BGHUrt.1.6.2012V ZR 195/11LG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben.
2. Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten.
3. Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109.
4. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes.

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