ZfIR 2015, 584

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGrEtG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1128. Zur Einbeziehung von Ausbaukosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt – einheitlicher ErwerbsgegenstandGrEtG§ 8GrEtG§ 9BFH, Urt. v. 03.03.2015 – II R 22/14BFHUrt.3.3.2015II R 22/14

Leitsätze der Redaktion:

1. Hat der Grundstückskäufer den Grundstücksverkäufer mit der Errichtung des Rohbaus und nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags Dritte mit dem weiteren Ausbau des Gebäudes beauftragt, sind die Ausbaukosten in diesem Fall in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, soweit die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.

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