ZfIR 2010, 560
Leitsatz des Gerichts:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist von der Zahlung der Gerichtskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO befreit (entgegen OLG Hamm DGVZ 2009, zu § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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