ZfIR 2013, 527
Leitsatz des Gerichts:
Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen „gleichstehenden Rechtsakt“ i. S. v. § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar.
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