ZfIR 2013, 515

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013RechtsprechungBau-, Boden- und UmweltrechtBauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1, 2, § 129 Abs. 1 Satz 1, §§ 135a ff.; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei modifiziertem Erschließungsvertrag und Verstoß gegen AusschreibungspflichtBauGB§ 123BauGB§ 124BauGB§ 2BauGB§ 129BauGB§ 135a ff.VwGO§ 86VwGO§ 108BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – BVerwG 9 C 11.11 (OVG Koblenz)BVerwGUrt.30.1.2013BVerwG 9 C 11.11OVG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in „Fremdregie“ durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.3.1996 – BVerwG 8 C 17.94, BVerwGE 101, 12, 22 f.).
2. Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in ZfIR 2013, 516entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urt. v. 14.12.1979 – BVerwG 4 C 28.76, BVerwGE 59, 249, 252 f.).
3. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind.

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