ZfIR 2013, 443
Leitsatz der Redaktion:
Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet; mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht.
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