ZfIR 2011, 432

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtAnfG § 11 Abs. 1; BGB § 880; GBO § 1994. Notwendigkeit der Konkretisierung des Titels bei beantragter Eintragung eines erstrittenen RangrücktrittsOLG München, Beschl. v. 15.03.2011 – 34 Wx 140/10 (AG Miesbach)OLG MünchenBeschl.15.3.201134 Wx 140/10AG Miesbach

Leitsatz des Gerichts:

Der allgemein gefasste Titel des Anfechtungsgläubigers, dass der Anfechtungsschuldner von der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek keinen Gebrauch machen darf, soweit es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist, ist mangels Bestimmtheit nicht geeignet, einen Rangrücktritt im Grundbuch im Verhältnis zu einem dort nachrangig eingetragenen Grundpfandrecht des Gläubigers zu vermerken.

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