ZfIR 2017, 32

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrecht BGB § 536 Abs. 11. Zum Vortrag der vom Gewerbemieter geltend gemachten Sachmängel an der Heizungs- und Lüftungsanlage BGB§ 536 BGH, Beschl. v. 27.07.2016 – XII ZR 59/14 (OLG Düsseldorf)BGHBeschl.27.7.2016XII ZR 59/14OLG Düsseldorf

Leitsätze der Redaktion:

1. Werden Räume zur Nutzung als Gastronomiebetrieb vermietet, kann nach den vertraglichen Vereinbarungen eine unzureichende Belüftung einen Mangel darstellen.
2. Hat der Mieter der Gewerberäume angegeben, mit der vorhandenen Heizungs- und Lüftungsanlage seien keine höheren Temperaturen erreichbar gewesen, ist dies allein ausreichend, um – bei erfolgreichem Nachweis – von einem Sachmangel auszugehen.
3. Der Mieter muss nicht das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) vortragen, auch ist von ihm nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus die – ihm häufig nicht bekannte – Ursache dieser Symptome bezeichnet.

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