BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16

24.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF

vom

14. Dezember 2016

in der Grundbuchsache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GBO § 29 Abs. 3


Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.


BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16 - OLG München, AG Passau


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

[1] I. Als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums sind seit dem 24. Januar 1994 neben zwei weiteren Personen die Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen. Auf Ersuchen des Amtsgerichts München

- Insolvenzgericht - (nachfolgend: die Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 2004 hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter ein Insolvenzvermerk eingetragen.

[2] Mit Schreiben vom 25. November 2015 und 14. Dezember 2015 hat die Beteiligte zu 1, jeweils unter Hinweis auf einen beigefügten Beschluss über die Aufhebung des betreffenden Insolvenzverfahrens, das Amtsgericht Passau

- Grundbuchamt - ersucht, die beiden Insolvenzvermerke zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen wurden von der Rechtspflegerin unterschrieben. Neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils "drucktechnisch" ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift "Bayern Amtsgericht" angebracht.

[3] Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Grundbuchamt die Form der Eintragungsersuchen beanstandet, da diese nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen seien. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1 in ihrer Funktion als ersuchende Behörde gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihre Löschungsersuchen weiter.

[4] II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2016, 630 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik nicht den im Grundbuchverfahren gemäß § 29 Abs. 3 GBO geltenden Formanforderungen genüge. Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen seien und in welcher Form es angebracht werden müsse, sei zwar weder in der Grundbuchordnung noch in der Grundbuchverfügung geregelt. Aus der wortgleichen Formulierung in § 725 ZPO habe die Rechtsprechung allerdings abgeleitet, dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt worden sei, nicht genüge. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spreche dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung hätten. Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung solle die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen. Begriff und Beweiswert eines Siegels seien zwar einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich; auch Wachssiegel u.ä. könnten in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden. Ein seines Beglaubigungswert weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck reiche aber nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibe, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukomme. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung gehe daher im Bereich der gegenüber dem Landesrecht vorrangigen Bundesvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO ins Leere.

[5] III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

[6] 1. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Zurückweisung der von ihr erhobenen Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Insolvenzgerichts zur Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO handelt es sich um ein Behördenersuchen nach § 38 GBO (vgl. Braun/Herzig, InsO, 6. Aufl., § 32 Rn. 14 ff.; Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 38 Rn. 71 f.;

Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 8). Wird ein solches Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, FGPrax 2013, 54 Rn. 5 und vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 4, jeweils zum Eintragungsersuchen eines Landwirtschaftsgerichts; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 79; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 71 Rn. 147 und § 78 Rn. 8; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 86 mwN).

[7] 2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 78 GBO, 71 FamFG sind gewahrt. Die ordnungsgemäße Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG.

[8] IV. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

[9] 1. Die auf die Behebung eines formellen Mangels des Antrags zielende Zwischenverfügung weist einen zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO auf. Soweit die für das Grundbuchverfahren erforderliche Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist, kann dieses Hindernis mit einer Zwischenverfügung beanstandet werden (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 81;

Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 18 GBO Rn. 25). Das Grundbuchamt ist ferner befugt, auf der Einhaltung der Verfahrensregel des § 29 Abs. 3 GBO zu bestehen und die Eintragung davon abhängig zu machen (vgl. KG, OLGZ 1974, 394, 395 f.).

[10] 2. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das von der Beteiligte zu 1 drucktechnisch erzeugte Behördensiegel den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht genügt.

[11] a) Ausweislich der Ausführungen des angegriffenen Beschlusses ist das von der Beteiligten zu 1 verwendete Dienstsiegel auf den Ersuchen vom 25. November 2015 und vom 14. Dezember 2015 "drucktechnisch angebracht" worden. Weitere Feststellungen zu den konkreten Umständen des Siegeldrucks hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht von dem ergänzenden Vorbringen in der Rechtsbeschwerde auszugehen. Hiernach soll die Verwendung des Siegels mittels drucktechnischen Eindrucks erfolgt sein. Das Siegel sei zeitgleich mit der Erklärung auf dem Dokument angebracht worden. Die mit forumSTAR erzeugten Reinschriften stellten keine vorgedruckten Formulare dar, sondern Schriftstücke, die einzelfallbezogen erzeugt würden. Bei diesem Verfahren werde eine "elektronische Siegeldatei", welche durch das Bayerische Hauptmünzamt hergestellt worden sei, in Reinschrift wiedergegeben und ausgedruckt. Aus dieser maschinellen Herstellung des Dienstsiegels folgt im Umkehrschluss, dass eine Siegelung der Ersuchen in Gestalt der "Beidrückung" eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder eines Farbdruckstempels (vgl. hierzu, auch zur Terminologie Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 47; siehe auch BT-Drucks. 16/12319, S. 30) nicht erfolgt ist.

[12] b) Nach § 29 Abs. 3 GBO sind Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Dies setzt nach dem derzeit geltenden Recht eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel voraus, an der es hier fehlt.

[13] aa) Die Voraussetzungen, die an das Anbringen des Siegels oder Stempels zu stellen sind, sind allerdings ausdrücklich weder in der Grundbuchordnung geregelt noch in der Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend Anwendung finden. Da § 29 Abs. 3 GBO eine bundesrechtliche Vorschrift darstellt, die die formellen Anforderungen für eine Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines Behördenersuchens enthält, ist sie anhand des Bundesrechts auszulegen. Ordnen landesrechtliche Vorschriften bei einem identischen Regelungsgehalt eine von dem Auslegungsergebnis abweichende Rechtsfolge an, genießt die bundesrechtliche Vorschrift gemäß Art. 31 GG den Vorrang (vgl. BVerfGE 36, 342, 363; BVerfGE 98, 145, 159). Deshalb kommt es für die zutreffende Auslegung des § 29 Abs. 3 GBO auf die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen zu Art und Weise der Siegelung (Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern vom 5. Juni 1950, GVBl. S. 167 - WappenG - und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung, GVBl. 1999 S. 29 - AVWpG) nicht an. Dass gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden kann, besagt als solches nichts zu der Frage, ob ein maschinell erzeugtes Siegel auch den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO genügt. Die für die Behörde jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind nur insoweit maßgeblich, als es um die konkrete Gestaltung des Siegels oder Stempels und damit um die Frage geht, welches Dienstsiegel mit welcher Aufschrift zur Verwendung gelangt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014

- I-15 W 30/14, juris Rn. 15; Hügel/Otto, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 193).

[14] bb) Nach bislang - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird § 29 Abs. 3 GBO dahin ausgelegt, dass es sich bei dem in der Vorschrift genannten Siegel oder Stempel entweder um ein Prägesiegel oder um einen Farbdruckstempel handeln muss und die insoweit erforderliche Beidrückung des Siegels die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung begründet, d. h. auch der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. KG, OLGZ 1974, 394, 396; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rn. 496;

Bauer/v. Oefele/Knothe, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 144; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 29 GBO Rn. 100; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 47). Die Verwendung eines Vordrucks mit einem bereits aufgedruckten Dienstsiegel genüge nicht (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 201; Berroth, BWNotZ 1979, 121). Diese Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte der Norm. Sie wurde aufgrund der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (RGBl. 1935 I, 1065) eingefügt und damit zu einem Zeitpunkt, als die es die heutigen technischen Möglichkeiten der computergesteuerten Erstellung eines Siegels noch nicht gab.

[15] cc) Anlass, abweichend hiervon lediglich drucktechnisch erzeugte Siegel, die - wie hier - beim Ausdruck des Ersuchens programmgesteuert angebracht werden, ausreichen zu lassen, besteht nicht.

[16] (1) Mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärungen oder Ersuchen der Behörde "mit Siegel oder Stempel zu versehen" sind, wäre eine solche Auslegung allerdings vereinbar. So ist gemäß § 131 Abs. 1 GBO auch der amtliche Ausdruck aus dem in maschineller Form als automatische Datei geführten Grundbuch "mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen". Insoweit reicht es nach allgemeiner Auffassung aus, dass das verwendete Formular bereits mit dem Siegel versehen ist (vgl. Hügel/Wilsch, GBO, 3. Aufl., § 131 Rn. 7; Meikel/Dressler, GBO, 11. Aufl., § 131 Rn. 14; KEHE/Püls, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 131 GBO Rn. 7; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 131 Rn. 4). Dementsprechend kann es bei der Herstellung des Ausdrucks durch den Drucker angebracht werden (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GBV). Mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 GBO übereinstimmende Formulierungen finden sich gleichfalls in anderen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 703b ZPO, § 258 Abs. 2 FamFG). Auch dort wird ein drucktechnisch erzeugter Ausdruck des Gerichtssiegels als ausreichend angesehen (vgl.

Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 15 und 703b Rn. 1;

MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 169 Rn. 14; PG/Sommer, ZPO, 8. Aufl., § 703b Rn. 2; Saenger/Kemper, ZPO, 6. Aufl., § 258 FamFG Rn. 4).

[17] (2) Eine Übertragung des in den genannten Vorschriften zugrunde gelegten (weiten) Begriffs der Siegelung auf die Vorschrift des § 29 Abs. 3 GBO scheidet jedoch aus. Es handelt sich sämtlich um durch den Gesetzgeber getroffene Sonderregelungen, die eine maschinelle Bearbeitung ermöglichen sollen. Der hiermit bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt liefe leer, wenn nicht auch das Dienstsiegel in maschineller Form verwendet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch Zimmer, ZfIR 2016, 633). Konsequenterweise bedarf es bei der angeordneten maschinellen Bearbeitung auch keiner Unterschrift des Sachbearbeiters mehr. Diese wird vielmehr durch das vorweg eindruckbare Gerichtssiegel ersetzt (vgl. hierzu beispielsweise die Gesetzesbegründung zur Einführung der maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens und damit einhergehend der Einfügung des § 703b ZPO, BT-Drucks. 7/2729, S. 47 und die Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der Einfügung des § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO, BT-Drucks. 17/13948, S. 33 und BT-Drucks. 17/12634, S. 53). Im Verfahren nach der Grundbuchordnung ist die maschinelle Bearbeitung bislang lediglich im Zusammenhang mit der Erteilung von amtlichen Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch eingeführt worden (§ 131 Abs. 1 GBO). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine erweiterte Auslegung des § 29 Abs. 3 GBO unterlaufen werden.

[18] (3) Dass die bisherige Interpretation des § 29 Abs. 3 GBO zutreffend ist, ergibt sich - jedenfalls mittelbar - auch aus § 137 Abs. 2 GBO. Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, genügt hierfür die qualifizierte elektronische Signatur durch eine einzelne Person. Die Vorschrift überträgt die Regelung des § 29 Abs. 3 GBO auf das Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/12319, S. 30) wird zur Rechtfertigung der Vorschrift ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 GBO für die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung genüge, wenn die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werde. Das Grundbuchamt habe nicht zu prüfen, ob die Urkunde nach den für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften von mehr als einer Person zu unterzeichnen sei. Die "Beidrückung des Siegels oder Stempels" begründe für das Grundbuchamt zudem die Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt habe. Das Dienstsiegel bzw. der Stempel der Behörde werde durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat ersetzt, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden Person zu der Behörde ergebe.

[19] Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass ein Siegel, das dem Ersuchen nicht "beigedrückt", sondern nur zusammen mit dem Ersuchen drucktechnisch erzeugt worden ist, den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO nicht genügt. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers ist eine dieser Vorschrift entsprechende Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners vielmehr erst bei Vorliegen einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz gerechtfertigt. Ein elektronisches Dokument i.S.d. § 137 Abs. 2 GBO hat die Beteiligte zu 1 vorliegend jedoch nicht errichtet.

[20] (4) Dass es für ein formwirksames Ersuchen einer Behörde in Sinne des § 29 Abs. 3 GBO neben der Unterschrift der individuellen "Beidrückung" eines Siegels oder Stempels bedarf, stimmt mit der Auslegung des eine vergleichbare Regelung enthaltenen § 725 ZPO überein.

[21] (a) Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckungsklausel der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Insoweit entspricht es nahezu allgemeiner Auffassung, dass die Verwendung eines Formulars mit einem bereits vorgedruckten bzw. nur eingedruckten Dienstsiegel diesen Formanforderungen nicht genügt (vgl. LG Aurich, Rpfleger 1988, 198, 199; LG Hildesheim, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 T 109/04, juris Rn. 3; AG Pankow-Weißensee, Rpfleger 2008, 586; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 725 Rn. 3; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 725 Rn. 3; Stein/?Jonas/?Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 725 Rn. 31; BeckOK ZPO/Ulrici, 21. Edition, § 725 Rn. 15; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 725 Rn. 1; Baumbach/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 725 Rn. 4).

[22] (b) Der Einwand der Beteiligten zu 1, diese Rechtsprechung bzw. Literatur sei im streitgegenständlichen Zusammenhang nicht einschlägig, weil es sich bei ihren Ersuchen nicht um "vorgedruckte Formulare" handele, das Dienstsiegel sei vielmehr programmgesteuert zeitgleich mit der Erklärung auf dem Dokument angebracht worden, trägt nicht. Auch ein solches Siegel genügt den Anforderungen des § 725 ZPO nicht. In der Rechtsprechung (vgl. LG Aurich, Rpfleger 1988, 198, 199) wird zu Recht darauf verwiesen, dass die "Beidrückung" des Dienststempels eine besondere Sicherungsmaßnahme darstellt und dem Vollstreckungsorgan die zuverlässige Gewissheit darüber verschafft, der zuständige, weil zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigte Beamte habe die Bescheinigung erteilt. Verstärkt wird diese Authentizitätsfunktion des Siegels noch dadurch, dass die Dienstsiegel üblicherweise fortlaufend zu nummerieren sind (vgl. z.B. § 6 Abs. 2 AvWpG) und bei Abhandenkommen für kraftlos erklärt werden können. Einem bloß drucktechnisch erzeugten Behördensiegel kommt demgegenüber aufgrund der derzeitigen Einschätzung des Gesetzgebers kein vergleichbarer Beweiswert zu (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 T 109/04, juris Rn. 3). Soll gleichwohl aufgrund einer weithin maschinellen Bearbeitung der Computer-

oder Formulardruck eines Siegels im Rahmen des § 725 ZPO ausreichen, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie dies etwa in § 703b ZPO erfolgt ist, nicht jedoch für den Regelungsbereich des § 725 ZPO (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 T 109/04, juris Rn. 3; siehe auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 725 Rn. 3).

[23] (c) Eine unterschiedliche Interpretation des "Versehens mit einem Dienstsiegel" i.S.d. § 725 ZPO einerseits und i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO andererseits ist nicht gerechtfertigt. In beiden Fällen soll die Siegelung - zusammen mit der Unterschrift - eine gesteigerte Gewähr für die Echtheit des Dokuments bieten, weil der Gesetzgeber den von den Normen geschützten Rechtsgütern eine besondere Bedeutung beimisst. Ohne eine gemäß §§ 724, 725 ZPO erteilte vollstreckbare Ausfertigung darf ein Vollstreckungsorgan grundsätzlich keine Vollstreckungsmaßnahme durchführen. Die Einhaltung der Formerfordernisse des § 29 Abs. 3 GBO trägt dazu bei, die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs zu gewährleisten.

[24] (5) Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelung in § 317 Abs. 4 ZPO. Hiernach ist die Ausfertigung eines Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Daher verlangt das Gesetz in § 317 Abs. 4 ZPO die Einhaltung einer besonderen Form (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519 Rn. 7; siehe auch BT-Drucks. 17/12634, S. 30). Dass auch diese Form ebenso wie diejenige des § 29 Abs. 3 GBO durch ein maschinell angebrachtes Siegel nicht gewahrt wird, ergibt sich mittelbar aus der mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Okto-

ber 2013 (BGBl. I 3736) neu eingefügten Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Eine Abschrift kann hiernach auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden, wobei anstelle der handschriftlichen Unterschrift die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte durch diese Bestimmung nach dem Vorbild des § 703b Abs. 1 ZPO das vorweg eindruckbare Gerichtssiegel als Authentizitätsnachweis ausreichen. Das Verfahren zur Erteilung von (Papier-)Ausfertigungen soll hiervon allerdings unberührt bleiben (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 17/12634, S. 53; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 12. Juni 2013, BT-Drucks. 17/13948, S. 33 f.). Da sich die durch § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglichte Erleichterung auf Abschriften beschränkt, genügt ein nur programmgesteuertes Eindrucken des Dienstsiegels für die Erteilung von Ausfertigungen nicht. Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, die formalen Anforderungen an das Versehen mit einem Dienstsiegel oder Stempel im Rahmen des § 29 Abs. 3 GBO abweichend von denjenigen des § 317 Abs. 4 ZPO zu definieren.

[25] (6) Schließlich rechtfertigt der Hinweis der Rechtsbeschwerde, die von § 29 Abs. 3 GBO bezweckte Authentizitätsfunktion des Siegels werde auch durch ein elektronisch erzeugtes Siegel gewahrt, jedenfalls sei die Siegelung mittels eines herkömmlichen Siegels nicht fälschungssicherer als das drucktechnisch bereits angebrachte Siegel (vgl. in diesem Sinne auch Zimmer, ZfIR 2016, 633, 634), keine abweichende Beurteilung.

[26] (a) Zweck des § 29 Abs. 3 GBO ist, dem Grundbuchamt die oft schwierige Prüfung zu ersparen, ob die für die ersuchende Behörde geltenden Verfahrens- und Formerfordernisse eingehalten und die für die Behörde handelnden Bediensteten zum Handeln befugt sind. Ist danach die Urkunde der öffentlichen Behörde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel der Behörde versehen, begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. BayObLG, Rpfleger 1978, 141; OLG Dresden, NJW-RR 2016, 140 Rn. 10; OLG Frankfurt, NVwZ-RR 2010, 651, 652; OLG Düsseldorf, MittBayNot 2004, 261; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 10 f.; KG, OLGZ 1974, 394, 396;

Hügel/Otto, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 193; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rn. 489; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 29 GBO Rn. 100;

Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 45). Die Vorschrift dient damit dem Schutz des Grundbuchamts und der Erleichterung seiner Arbeit. Insbesondere die Prüfung der für die jeweilige Behörde geltenden Formvorschriften soll entfallen.

[27] (b) Wie die obigen Ausführungen zeigen, differenziert der (Bundes-) Gesetzgeber. Ist der elektronische Rechtsverkehr eingeführt, tritt an die Stelle der Formerfordernisse des § 29 Abs. 3 GBO das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. § 137 Abs. 2 GBO). Verlangt eine Vorschrift außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs, dass ein Dokument mit einem Siegel oder Stempel zu versehen ist, bedarf es einer individuellen Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber ein elektronisch oder drucktechnisch erzeugtes Siegel als ausreichend erachtet, die mit der Anbringung eines Siegels bezweckte Authentizitätsfunktion zu gewährleisten. Eine solche Regelung ist im Zusammenhang mit den formalen Anforderungen eines Behördenersuchens i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO nicht getroffen worden.

[28] An diese typisierende Betrachtungsweise des Gesetzgebers kann und muss sich der Rechtspfleger bei der Prüfung, ob das Eintragungsersuchen formgerecht gestellt ist, halten. Deshalb ist der Hinweis der Beteiligten zu 1, die Authentizität sei bei den hier gestellten Ersuchen sichergestellt, weil Voraussetzung für den Zugriff sei, dass sich der Anwender über die Zugangsbeschränkungen des EDV-Systems forumSTAR anmelde, also nur befugte Personen einen solchen Siegelausdruck erstellen könnten, rechtlich unerheblich. Entsprechendes gilt für die Überlegung, nach dem aktuellen Stand der Technik könne auch ein herkömmliches Siegel gefälscht werden. Die von der Beteiligten zu 1 gewünschte Gleichstellung eines drucktechnisch erzeugten Siegels mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel könnte nur der Bundesgesetzgeber durch eine Änderung des § 29 Abs. 3 GBO herbeiführen.

[29] c) Da es hiernach bereits an einer ordnungsgemäßen Siegelung i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO fehlt, kann offenbleiben, ob das lediglich drucktechnisch auf den Ersuchen angebrachte Siegel den inhaltlichen Anforderungen an die Angabe der ersuchenden Behörde genügt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVWpG). Dies erscheint allerdings zweifelhaft, weil sich aus der Umschrift "Bayern Amtsgericht" kein eindeutiger Hinweis auf die Beteiligte zu 1 ergibt.

[30] V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Kazele Göbel

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